I-23 U 181/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-04, I-23 U 181/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-04, I-23 U 181/11
I-23 U 181/11Supreme CourtDec 4, 2012
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 181/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-04
Aktenzeichen: I-23 U 181/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1204.I23U181.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40.401,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.958,75 EUR seit dem 21.08.2008 und aus weiteren 442,93 EUR seit dem 25.05.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.830,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2008 zu zahlen und die Bürgschaft der D A- und Ä D vom 10.05.2008 über 42.000 EUR an die D A- und Ä, D, herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der diesen Betrag übersteigenden Bürgschaftserklärung der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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