Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-05, VII-Verg 29/12

VII-Verg 29/12Supreme CourtDec 5, 2012

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 29/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-05

Aktenzeichen: VII-Verg 29/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1205.VII.VERG29.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 10. Juli 2012, VK.2 -14/11, aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren betreffend „Unterhalts- und Glasreinigung an der Universität X...“ ein Zuschlag untersagt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und die den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 228.400,- € festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.