I-2 U 72/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-04, I-2 U 72/11
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 72/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-04
Aktenzeichen: I-2 U 72/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0404.I2U72.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.06.2011 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
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die Passage am Ende von Ziffer I.1.a) des landgerichtlichen Urteils abweichend wie folgt lautet: „es sei denn, diese Handlungen erfolgen für Lieferungen der Beklagten zu 1) unmittelbar an die D. N. A. oder an von der D. N. A. beauftragte Unternehmen im Rahmen der Freigabeerklärung der D. B. A. vom 01.03.2005.“;
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sich die Verurteilung gemäß Ziffer I.1.c) des landgerichtlichen Urteils allein auf die Beklagte zu 1) bezieht.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 85.000 abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
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