Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 60/08 (V)

VI-3 Kart 60/08 (V)Supreme CourtApr 24, 2013

Regest

§§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 7 Abs. 4, 5, 6 Strom NEV/GasNEV 1. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV macht keine Vorgaben für eine bestimmte Methode zur Ermittlung der angemessenen Verzinsung. Daraus folgt aber nicht, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahl der Methode einen Beurteilungsspielraum hätte. 2. Mit der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) werden die Vorgaben des § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV erfüllt. Mit der Marktrisikoprämie werden die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten berücksichtigt, und durch den Beta-Faktor werden die Renditen börsennotierter Betreiber von Elektrizitäts-/Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten dargestellt, die mit den inländischen Netzbetreibern vergleichbar sind. 3. Aus der Einführung der Anreizregulierung ergeben sich für Gasnetzbetreiber keine besonderen, zusätzlich zu berücksichtigenden Risiken. 4. Es gibt auch keine spezifischen Risiken für Gasnetzbetreiber, aus denen sich ein höheres systematisches Risiko für die Netzbetreiber im Allgemeinen, und zwar weder für Verteilernetzbetreiber noch speziell für die Gasfernleitungsnetzbetreiber herleiten ließe. 5. Bei der Ermittlung des Eigenkapitalzinssatzes für Altanlagen ist die durchschnittliche Preisänderungsrate gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV/GasNEV von dem Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nach Steuern in Abzug zu bringen. Erst danach erfolgt ein Aufschlag um den Faktor für die Körperschaftssteuer. 6. Eine Berücksichtigung der Körperschaftssteuer auf Scheingewinne kommt wegen des rein kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung nicht in Betracht. OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.04.2013 VI-3 Kart 60/08 (V)

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 60/08 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: VI-3 Kart 60/08 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.VI3KART60.08V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 7 Abs. 4, 5, 6 Strom NEV/GasNEV

  1. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV macht keine Vorgaben für eine bestimmte Methode zur Ermittlung der angemessenen Verzinsung. Daraus folgt aber nicht, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahl der Methode einen Beurteilungsspielraum hätte.

  2. Mit der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) werden die Vorgaben des § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV erfüllt. Mit der Marktrisikoprämie werden die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten berücksichtigt, und durch den Beta-Faktor werden die Renditen börsennotierter Betreiber von Elektrizitäts-/Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten dargestellt, die mit den inländischen Netzbetreibern vergleichbar sind.

  3. Aus der Einführung der Anreizregulierung ergeben sich für Gasnetzbetreiber keine besonderen, zusätzlich zu berücksichtigenden Risiken.

  4. Es gibt auch keine spezifischen Risiken für Gasnetzbetreiber, aus denen sich ein höheres systematisches Risiko für die Netzbetreiber im Allgemeinen, und zwar weder für Verteilernetzbetreiber noch speziell für die Gasfernleitungsnetzbetreiber herleiten ließe.

  5. Bei der Ermittlung des Eigenkapitalzinssatzes für Altanlagen ist die durchschnittliche Preisänderungsrate gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV/GasNEV von dem Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nach Steuern in Abzug zu bringen. Erst danach erfolgt ein Aufschlag um den Faktor für die Körperschaftssteuer.

  6. Eine Berücksichtigung der Körperschaftssteuer auf Scheingewinne kommt wegen des rein kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf

Beschluss vom 24.04.2013

VI-3 Kart 60/08 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 – BK 4-08/068 – wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch die Begutachtung durch den Sachverständigen J. entstandenen Kosten trägt die Betroffene wie folgt: Die durch das in den Verfahren

VI-3 Kart 33/08 (V)

VI-3 Kart 34/08 (V)

VI-3 Kart 37/08 (V)

VI-3 Kart 50/08 (V)

VI-3 Kart 51 + 52/08 (V)

VI-3 Kart 53/08 (V)

VI-3 Kart 54/08 (V)

VI-3 Kart 55/08 (V)

VI-3 Kart 60/08 (V)

VI-3 Kart 61/08 (V)

VI-3 Kart 65/08 (V)

erstattete Gemeinschaftsgutachten und die durch die Anhörung des Sachverständigen entstandenen Kosten trägt die Betroffene zu 1/11. Die durch das in dem vorliegenden Verfahren gesondert erstattete Einzelgutachten entstandenen Kosten trägt die Betroffene.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.