Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-20, VII-Verg 43/12

VII-Verg 43/12Supreme CourtAug 20, 2013

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 43/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-20

Aktenzeichen: VII-Verg 43/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0820.VII.VERG43.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2012 (VK 1-43/12) zu Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

…

Die Gebühr wird auf 1.500,- € und die im Rahmen der Akteneinsicht entstandenen Auslagen auf 3,50 €, mithin werden insgesamt Kosten in Höhe von 1.503,50 € festgesetzt.

Nach Abzug des von der Antragstellerin gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € ist ihr ein Betrag in Höhe von 996,50 € zu erstatten.

II.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,- € festgesetzt.

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