I-2 U 63/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-24, I-2 U 63/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-24, I-2 U 63/12
I-2 U 63/12Supreme CourtOct 24, 2013
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 63/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-24
Aktenzeichen: I-2 U 63/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1024.I2U63.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
- im Tenor zu I. 1. a) aa), bb), cc), dd), ee) ff), gg), hh) sowie b) aa) und bb) des landgerichtlichen Urteils jeweils am Ende nach der Formulierung „sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen“ folgender Absatz eingefügt wird:
wobei der Beklagten nachgelassen wird, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kläger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegenüber dem Kläger zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten ermächtigt wird, dem Kläger auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen (Abnehmer) in der Aufstellung enthalten sind;
- im Tenor zu I. 1. a) gg) und hh im vierten Absatz unter Ziffer (1) ) jeweils die Worte „Anwendungs- und“ gestrichen werden.
II.
Von den Kosten des Berufungsferfahrens haben die Beklagte 80 % und der Kläger 20 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.0000,00 EUR festgesetzt.
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