Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, III-2 Ws 585-586/13

III-2 Ws 585-586/13Supreme CourtDec 11, 2013

Regest

StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB StPO § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO 1. Der Verurteilte kann seine Einwilligung in die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bis zur Rechtskraft der von der Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 StGB getroffenen Entscheidung wirksam widerrufen. 2. Der Verurteilte ist bei Widerruf der Einwilligung durch die Aussetzungsentscheidung beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen und der Last einer Bewährungszeit ausgesetzt wird. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 11. Dezember 2013, III-2 Ws 585-586/13

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 585-586/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: III-2 Ws 585-586/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1211.III2WS585.586.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB

StPO § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO

Der Verurteilte kann seine Einwilligung in die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bis zur Rechtskraft der von der Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 StGB getroffenen Entscheidung wirksam widerrufen.

Der Verurteilte ist bei Widerruf der Einwilligung durch die Aussetzungsentscheidung beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen und der Last einer Bewährungszeit ausgesetzt wird.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 11. Dezember 2013, III-2 Ws 585-586/13

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Jedoch trägt der Beschwerdeführer seine in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

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