III-2 Ws 585-586/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, III-2 Ws 585-586/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, III-2 Ws 585-586/13
III-2 Ws 585-586/13Supreme CourtDec 11, 2013
Regest
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB StPO § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO 1. Der Verurteilte kann seine Einwilligung in die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bis zur Rechtskraft der von der Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 StGB getroffenen Entscheidung wirksam widerrufen. 2. Der Verurteilte ist bei Widerruf der Einwilligung durch die Aussetzungsentscheidung beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen und der Last einer Bewährungszeit ausgesetzt wird. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 11. Dezember 2013, III-2 Ws 585-586/13
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 585-586/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-11
Aktenzeichen: III-2 Ws 585-586/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1211.III2WS585.586.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB
StPO § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO
Der Verurteilte kann seine Einwilligung in die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bis zur Rechtskraft der von der Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 StGB getroffenen Entscheidung wirksam widerrufen.
Der Verurteilte ist bei Widerruf der Einwilligung durch die Aussetzungsentscheidung beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen und der Last einer Bewährungszeit ausgesetzt wird.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 11. Dezember 2013, III-2 Ws 585-586/13
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Jedoch trägt der Beschwerdeführer seine in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
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