VI-3 Kart 52/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-12, VI-3 Kart 52/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-12, VI-3 Kart 52/13 (V)
VI-3 Kart 52/13 (V)Supreme CourtMar 12, 2014
Regest
§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 ARegV 1. Eine Ersatzbeschaffung kann eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erweitert insoweit den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. 2. Eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV ist auch dann genehmigungsfähig, wenn die Maßnahme weder auf einer Änderung eines technischen Standards noch einer rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung beruht. 3. Eine Maßnahme kann auch dann „grundlegend“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein, wenn sie kein flächendeckendes oder deutschlandweites Sanierungsprogramm erfordert.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 52/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-12
Aktenzeichen: VI-3 Kart 52/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0312.VI3KART52.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 ARegV
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Eine Ersatzbeschaffung kann eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erweitert insoweit den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV.
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Eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV ist auch dann genehmigungsfähig, wenn die Maßnahme weder auf einer Änderung eines technischen Standards noch einer rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung beruht.
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Eine Maßnahme kann auch dann „grundlegend“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein, wenn sie kein flächendeckendes oder deutschlandweites Sanierungsprogramm erfordert.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.12.2012, Az. BK4-12-882, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.03.2012 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf …. Euro festgesetzt.
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