I-2 U 68/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-02, I-2 U 68/12
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 68/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-02
Aktenzeichen: I-2 U 68/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0402.I2U68.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 801 067, begangen durch die Lieferung von Solifenacinsuccinat an das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Generikaunternehmen Hexal AG, sowie mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 801 067, begangen durch Werbung für den besagten Wirkstoff in der Fachzeitschrift SCRIP, abgewiesen.
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II. Das am 26. Juli 2012 verkündete Schlussurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist im Umfang des Ausspruchs zu Ziffer I. einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Klägerin.
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IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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VI. Der Streitwert wird auf 750.000,- € festgesetzt.
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