Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-07, II-8 UF 77/13

II-8 UF 77/13Supreme CourtApr 7, 2014

Regest

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Streichung des Pensionärsprivilegs auch im Fall des vorzeitigen Bezuges einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen Invalidität. Zu den Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG. Ergibt sich durch vorzeitigen Bezug einer Versorgung wegen der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein höherer Ehezeit-anteil und erreicht der Ausgleichsberechtigte hierdurch im Verhältnis zum Aus-gleichspflichtigen eine unverhältnismäßig hohe Rente, ist der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auf den Betrag zu beschränken, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 77/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-07

Aktenzeichen: II-8 UF 77/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0407.II8UF77.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Streichung des Pensionärsprivilegs auch im Fall des vorzeitigen Bezuges einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen Invalidität.

Zu den Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.

Ergibt sich durch vorzeitigen Bezug einer Versorgung wegen der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein höherer Ehezeit-anteil und erreicht der Ausgleichsberechtigte hierdurch im Verhältnis zum Aus-gleichspflichtigen eine unverhältnismäßig hohe Rente, ist der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auf den Betrag zu beschränken, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre.

Tenor

  • I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oberhausen vom 17.01.2013 – 43 F 554/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (Az.: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 486,27 EUR, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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