VI-U (Kart) 23/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-30, VI-U (Kart) 23/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-30, VI-U (Kart) 23/13
VI-U (Kart) 23/13Supreme CourtApr 30, 2014
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 23/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-30
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 23/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0430.VI.U.KART23.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus … € seit dem 16. März 2006, aus weiteren … € seit dem 6. April 2006 und aus weiteren … € seit dem 12. Januar 2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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II. Die Beklagte wird, soweit sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 13. März 2014 zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
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III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
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IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, letzteres in Bezug auf die der Klägerin auferlegten Kosten, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Abwendungsbefugnis der Beklagten beschränkt sich allerdings hinsichtlich der Hauptforderung auf die Beträge, die einen der Klägerin zugesprochenen Teilbetrag in Höhe von … € übersteigen und hinsichtlich der Nebenforderungen auf die der Klägerin zugesprochenen Zinsen aus weiteren … € seit dem 12. Januar 2012.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 13. März 2014: 1.174.462,48 €;
seit dem 14. März 2014: 221.222,02 €.
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