I-2 U 2/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-18, I-2 U 2/14
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 2/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: I-2 U 2/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0918.I2U2.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2013 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. a) und b) des landgerichtlichen Urteils dahin berichtigt wird, dass es dort jeweils nach dem Wort „aromatische,“ statt „alipathische oder cycloalipathische“ richtig „aliphatische oder cycloaliphatische“ heißt.
II.
Die Beklagten hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
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