I-10 W 135/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-07, I-10 W 135/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-07, I-10 W 135/14
I-10 W 135/14Supreme CourtOct 7, 2014
Regest
Bei der Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt eine gesonderte 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld an; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht zu berücksichtigen.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 135/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-07
Aktenzeichen: I-10 W 135/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1007.I10W135.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Bei der Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt eine gesonderte 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld an; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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