Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-07, I-10 W 135/14

I-10 W 135/14Supreme CourtOct 7, 2014

Regest

Bei der Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt eine gesonderte 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld an; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht zu berücksichtigen.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 135/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-07

Aktenzeichen: I-10 W 135/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1007.I10W135.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Bei der Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt eine gesonderte 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld an; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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