Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-20, I-9 U 8/14

I-9 U 8/14Supreme CourtOct 20, 2014

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 8/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-20

Aktenzeichen: I-9 U 8/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1020.I9U8.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2013 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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