VI-3 Kart 90/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-05, VI-3 Kart 90/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-05, VI-3 Kart 90/13 (V)
VI-3 Kart 90/13 (V)Supreme CourtNov 5, 2014
Regest
§§ 75 Abs. 3, 83 Abs. 5 EnWG; §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 ARegV 1. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV gewährt dem Netzbetreiber einen Abwehranspruch, wenn die erhobenen Daten über das zur Aufgabenerfüllung durch die Regulierungsbehörde notwendige Maß hinausgehen. Teilhaberechte des Netzbetreibers bei der Auswahl der zu erhebenden Daten werden durch die Norm hingegen nicht begründet. 2. Die Überprüfung der konkreten Verfahrensweise bei der Ermittlung des Qualitätselements hat im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die hierzu ergehenden Festlegungen zu erfolgen. Eine Vorverlagerung der Überprüfung auf die Ebene der Datenerhebung kommt nicht in Betracht.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 90/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-05
Aktenzeichen: VI-3 Kart 90/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1105.VI3KART90.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 75 Abs. 3, 83 Abs. 5 EnWG; §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 ARegV
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§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV gewährt dem Netzbetreiber einen Abwehranspruch, wenn die erhobenen Daten über das zur Aufgabenerfüllung durch die Regulierungsbehörde notwendige Maß hinausgehen. Teilhaberechte des Netzbetreibers bei der Auswahl der zu erhebenden Daten werden durch die Norm hingegen nicht begründet.
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Die Überprüfung der konkreten Verfahrensweise bei der Ermittlung des Qualitätselements hat im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die hierzu ergehenden Festlegungen zu erfolgen. Eine Vorverlagerung der Überprüfung auf die Ebene der Datenerhebung kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8. Mai 2013 (BK8-13/001) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
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