I-2 U 137/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-20, I-2 U 137/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-20, I-2 U 137/09
I-2 U 137/09Supreme CourtNov 20, 2014
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 137/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-20
Aktenzeichen: I-2 U 137/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1120.I2U137.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Auf die Berufung der Klägerin wird das 13.10.2009 verkündete Urteil der4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
Bezüge zum Anbringen an Kraftfahrzeugrädern vorgegebener Größe, um unter den Winterverhältnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Straßenoberfläche zu erhöhen, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band umfassen, das dafür vorgesehen ist, die Lauffläche des Rades zu umgeben und mittels flexibler innerer und äußerer seitlicher Abschnitte festgehalten zu werden, die mindestens an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes festgespannt sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei das Band vorgesehen ist, die Lauffläche in einem sich durch den inneren Umfang des Bandes ergebenden Abstand zu umgeben, welcher Umfang um 4 bis 10 % größer ist als der größte Umfang der Lauffläche des Rades;
2.der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.01.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz, letztere mit Ausnahme der durch die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen im Verhandlungstermin am 30.10.2014 entstandenen Kosten, werden der Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten einschließlich der durch die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen im Verhandlungstermin am 30.10.2014 verursachten Kosten trägt die Streithelferin.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.
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