Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-25, I-20 U 154/14

I-20 U 154/14Supreme CourtNov 25, 2014

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 154/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-25

Aktenzeichen: I-20 U 154/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1125.I20U154.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26. August 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware folgende Klausel zu verwenden:

Zusätzlich kann X. eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen, deren Höhe X. auf Anfrage mitteilt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 75 % und die Antragstellerin zu 25 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 60 % und die Antragstellerin zu 40 %.

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