I-15 U 56/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-27, I-15 U 56/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-11-27, I-15 U 56/14
I-15 U 56/14Supreme CourtNov 27, 2014
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 56/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-27
Aktenzeichen: I-15 U 56/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1127.I15U56.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2013, Az. 38 O 94/12, abgeändert.
I.
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Portierungsaufträge von Endkunden über elektronische Schnittstellen der B GmbH einzustellen und/oder einstellen zu lassen, wenn der Endkunde von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung des Festnetzanschlusses der B GmbH mit einer neuen Willenserklärung Abstand genommen hat und ein Portierungsauftrag durch die B GmbH bereits aufgrund dieser neuen Willenserklärung des Endkunden abgelehnt worden ist und für ein erneutes Einstellen eines solchen Portierungsauftrags keine weitere, jüngere Willenserklärung hinsichtlich der Kündigung des Festnetzanschlusses des Endkunden vorliegt.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang folgender Geschäftstätigkeiten:
Portierungsaufträge von Endkunden über elektronische Schnittstellen der B GmbH einzustellen und/oder einstellen zu lassen, wenn der Endkunde von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung des Festnetzanschlusses der B GmbH mit einer neuen Willenserklärung Abstand genommen hat und ein Portierungsauftrag durch die B GmbH bereits aufgrund dieser neuen Willenserklärung des Endkunden abgelehnt worden ist und für ein erneutes Einstellen eines solchen Portierungsauftrags keine weitere, jüngere Willenserklärung hinsichtlich der Kündigung des Festnetzanschlusses des Endkunden vorliegt,
wobei die betroffenen Endkunden durch Name, Vorname, Anschrift und Rufnummer zu benennen und aufzulisten sind, und wobei das Datum der erneuten Einstellung des betroffenen Portierungsauftrages mitzuteilen ist.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2012 zu zahlen.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den nachstehend bezeichneten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird:
Portierungsaufträge von Endkunden über elektronische Schnittstellen der B GmbH einzustellen und/oder einstellen zu lassen, wenn der Endkunde von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung des Festnetzanschlusses der B GmbH mit einer neuen Willenserklärung Abstand genommen hat und ein Portierungsauftrag durch die B GmbH bereits aufgrund dieser neuen Willenserklärung des Endkunden abgelehnt worden ist und für ein erneutes Einstellen eines solchen Portierungsauftrags keine weitere, jüngere Willenserklärung hinsichtlich der Kündigung des Festnetzanschlusses des Endkunden vorliegt.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VI.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VII.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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