8 U 50/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-04, 8 U 50/14
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 50/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 8 U 50/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1204.8U50.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
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- Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.02.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich der Entscheidung zum Feststellungsantrag wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der streitgegenständlichen Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1 im Jahr 2008 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.
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- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.
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- Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Kosten 1. Instanz:
Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12 und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/24;
die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 12/24;
die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 11/12 und die Gerichtkosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 11/24.
Kosten 2. Instanz:
Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2 und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/12;
die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10/12;
die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 und die Gerichtkosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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