Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-18, I-3 U 29/14

I-3 U 29/14Supreme CourtDec 18, 2014

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 29/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-18

Aktenzeichen: I-3 U 29/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1218.I3U29.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2013 – 6 O 247/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.036,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.000,00 € seit dem 30.01.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer WOLOAHM7562052983.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 786,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 763,55 € (= Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 bis zum 29.01.2010 (= Tag des Verzugszinsbeginns) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 sowie weitere 372,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 35 % und der Beklagten zu 65 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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