I-2 U 61/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-05, I-2 U 61/14
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 61/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-05
Aktenzeichen: I-2 U 61/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0205.I2U61.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 2. September 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2014) wird zurückgewiesen.
II. Die landgerichtliche Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten der ersten Instanz der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.
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