I-21 U 149/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-10, I-21 U 149/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-02-10, I-21 U 149/14
I-21 U 149/14Supreme CourtFeb 10, 2015
Regest
Leitsatz: Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB; Störung der Nachtruhe als Reise-mangel; nicht ausreichende Klimatisierung als Reisemangel; Anspruch wegen verta-ner Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB - Der Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reise mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB ist. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende in Kauf nehmen. - Die von dem erstinstanzlichen Gericht festgelegte Minderungsquote ist in vollem Um-fang durch das Berufungsgericht überprüfbar. - Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungsper-sonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht. - Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf entsprechendes Animationspro-gramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitter-nacht hinausgehen. - Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung der Reise-veranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Minderung. - Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel liegt vor, wenn der Reisende jeden-falls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss. - Der Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzel-falls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als ver-tan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minde-rungsquote von 15% ist hiervon nicht auszugehen. BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 651f Abs. 2 ; Urteil OLG Düsseldorf 21. Zivilsenats vom 10.02.2015 (I-21 U 149/14)
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 149/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-10
Aktenzeichen: I-21 U 149/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0210.I21U149.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB; Störung der Nachtruhe als Reise-mangel; nicht ausreichende Klimatisierung als Reisemangel; Anspruch wegen verta-ner Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB
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Der Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reise mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB ist. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende in Kauf nehmen.
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Die von dem erstinstanzlichen Gericht festgelegte Minderungsquote ist in vollem Um-fang durch das Berufungsgericht überprüfbar.
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Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungsper-sonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht.
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Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf entsprechendes Animationspro-gramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitter-nacht hinausgehen.
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Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung der Reise-veranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Minderung.
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Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel liegt vor, wenn der Reisende jeden-falls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss.
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Der Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzel-falls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als ver-tan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minde-rungsquote von 15% ist hiervon nicht auszugehen.
BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 651f Abs. 2 ;
Urteil OLG Düsseldorf 21. Zivilsenats vom 10.02.2015 (I-21 U 149/14)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 1. Zivilkammer, Einzelrichter, des Landgerichts Duisburg, AZ.: 1 O 203/13 vom 18.07.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Dezember 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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