Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-03-31, I-16 U 70/14

I-16 U 70/14Supreme CourtMar 31, 2015

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 70/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-31

Aktenzeichen: I-16 U 70/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0331.I16U70.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach - Az.: 9 O 12/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für sämtliche Geschäfte zu erteilen, die sie im Zeitraum vom 01. April 2011 bis zum 27. März 2013 mit Kunden in Deutschland abge-schlossen hat, und dabei zumindest die folgenden Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Kunden und Kundennummer;

  • Datum und Umfang (Mengen, Artikel, Einzelpreis, Gesamtpreis netto, Rabatte, Nebenkosten, soweit gesondert berechnet) des Auftrags oder bei Erteilung einer Auftragsbestätigung, deren Datum und Umfang;

  • Datum und Umfang der Lieferung (Artikel, Menge), Lieferung;

Datum der Rechnung;

  • Inhalt der Rechnung bzw. Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen);

  • Datum der Kundenzahlung;

  • gezahlter Betrag;

  • Zahlungsausfälle mit Angabe der jeweiligen Gründe;

  • Stornierungen und Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe; Angabe von Gründen für Nichtauslieferungen bzw. Teilausliefe-rungen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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