I-2 U 59/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-03, I-2 U 59/10
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 59/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-03
Aktenzeichen: I-2 U 59/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0603.I2U59.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung wird das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
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II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 30.04.2015 auf 3.087.500,- € und für die Zeit danach auf 1.300.000,- € festgesetzt
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