I-26 W 16/14 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-13, I-26 W 16/14 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-13, I-26 W 16/14 [AktE]
I-26 W 16/14 [AktE]Supreme CourtJul 13, 2015
Regest
I-26 W 16/14 (AktE) §§ 132, 99 Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 FamFG Art. VO (EG) 2157/2001, §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG § 120 AktG § 84 AktG Leitsätze 1. Die Besetzung von Führungspositionen in der abhängigen Gesellschaft kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann. 2. Eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen – hier: die Anstellung und Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden - findet grundsätzlich nicht statt. Weitergehende Informationen kann der Aktionär der Muttergesellschaft nur begehren, wenn begründete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß der Organe – Vorstand und Aufsichtsrat der Muttergesellschaft – vorliegen.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 16/14 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-13
Aktenzeichen: I-26 W 16/14 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0713.I26W16.14AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
I-26 W 16/14 (AktE)
§§ 132, 99 Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 FamFG
Art. VO (EG) 2157/2001, §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG
§ 120 AktG
§ 84 AktG
Leitsätze
-
Die Besetzung von Führungspositionen in der abhängigen Gesellschaft kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.
-
Eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen – hier: die Anstellung und Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden - findet grundsätzlich nicht statt.
Weitergehende Informationen kann der Aktionär der Muttergesellschaft nur begehren, wenn begründete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß der Organe – Vorstand und Aufsichtsrat der Muttergesellschaft – vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. November 2013 – 91 O 64/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf Auskunftserteilung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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