I-2 U 10/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-06, I-2 U 10/15
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 10/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-06
Aktenzeichen: I-2 U 10/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0806.I2U10.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die Berufung gegen das am 5. November 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
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- im Urteilsausspruch zu I.3 in der dritten Zeile das Wort „insbesondere“ entfällt,
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- in der fünften Zeile hinter der Angabe „zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr“ der Zusatz „(Anlage K1)“ eingefügt wird und
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- im Urteilsausspruch zu I. in der zweiten Zeile und im Urteilsausspruch zu I.2 in der letzten Zeile jeweils hinter die Worte „sofern dies geschieht wie in der Aussendung vom 06.07.2013“ der Zusatz „(Anlage K1)“ eingefügt wird.
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II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500 € abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
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