I-2 U 21/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-06, I-2 U 21/15
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 21/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-06
Aktenzeichen: I-2 U 21/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0806.I2U21.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 05.03.2015 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist,
in Kroatien erstmals in Verkehr gebrachtes B 10/20mg oder B 10/40mg, das den Wirkstoff C enthält,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II.
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin zuvor eine Sicherheit in Höhe von 1.000.000,-- EUR leistet.
III.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
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