Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-11, 1 U 130/14

1 U 130/14Supreme CourtAug 11, 2015

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 130/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-11

Aktenzeichen: 1 U 130/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0811.1U130.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. August 2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.319,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2012 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger in Höhe von 417,39 € von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen A., B.-Straße 00 in 00000 C.-Stadt zu dessen Geschäftszeichen FL 000000 freizustellen.

Zudem werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren im Umfang von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 62 % dem Kläger und zu 38 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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