VI-U (Kart) 15/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-17, VI-U (Kart) 15/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-17, VI-U (Kart) 15/15
VI-U (Kart) 15/15Supreme CourtFeb 17, 2016
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 15/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-17
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 15/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0217.VI.U.KART15.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2014 - VI-U (Kart) 21/13 - wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Urteils der Klägerin herauszugeben.
- II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Herausgabeanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.738,26 € festgesetzt.
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