20 U 28/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-23, 20 U 28/15
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 28/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-23
Aktenzeichen: 20 U 28/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0223.20U28.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18.02.2015 teilweise abändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu untersagen, Fotographien, die den Kläger zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit dem Versenden der E-Mail vom 09.01.2009 (Anlage K 1) und/oder E-Mail vom 13.01.2009 (Anlage K 2) gegenüber folgenden Institutionen/Personen geschieht:
(4) Landschaftsverband Rheinland,
(5) Poststelle des LG Düsseldorf,
(6) Poststelle des AG Geldern.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
IV.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,-- € und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
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