I-15 U 58/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-25, I-15 U 58/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-25, I-15 U 58/15
I-15 U 58/15Supreme CourtFeb 25, 2016
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 58/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-25
Aktenzeichen: I-15 U 58/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0225.I15U58.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des am 20.10.2015 verkündeten Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben unter Hinweis auf die CE-Kennzeichnung zu werben:
an den Kläger EUR 196,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2015 zu zahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 17.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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