Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-08, I-21 U 110/14

I-21 U 110/14Supreme CourtMar 8, 2016

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 110/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: I-21 U 110/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0308.I21U110.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges der Marke Volvo S 40 Diesel 2,0 D Momentum, Fahrgestellnummer YV1MS….;
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug der Annahme befindet.
    1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 631,80 € zu zahlen.
    1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 89% und dem Kläger zu 11% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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