Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-17, I-15 U 38/15

I-15 U 38/15Supreme CourtMar 17, 2016

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 38/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-17

Aktenzeichen: I-15 U 38/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I15U38.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.03.2015 (Az.: 12 O 63/13) jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn

a) die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Beklagte dem Anwender jedoch keine Sicherheitshinweise und -empfehlungen im Sinne der „Benutzerinformation“ der DIN EN 13236 zur Kenntnis bringt

und/oder

b) die „CD-X-ROOT-CUTTER“ mit den Eigenschaften „konisches Stammblatt“ und „sehr schneller und kühler Schnitt“ beworben wird.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vorgerichtlichen Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwalts S. in Höhe von EUR 1.616,49 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 135.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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