I-2 U 79/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-04-07, I-2 U 79/13
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 79/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-07
Aktenzeichen: I-2 U 79/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0407.I2U79.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 10. Oktober 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach dem Wort „unterlassen“ heißt:
Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adapterhülse und ein mit der Adapterhülse verbindbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die (die Messsensoren) eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung aufweisen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Beklagten.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.
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