Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-05-17, VII-Verg 12/16

VII-Verg 12/16Supreme CourtMay 17, 2016

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-17

Aktenzeichen: VII-Verg 12/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0517.VII.VERG12.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15.03.2016 (VK 1-104/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird eine Gebühr von 20.565,- € festgesetzt.

Hiervon trägt die Antragstellerin einen Anteil von 80 %, also einen Betrag von 16.452,- €.

Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin noch 13.952,- € zu zahlen.

Auf die Antragsgegnerinnen zu 1)-7) entfällt – als Gesamtschuldnerinnen – ein Anteil von 20 %, also ein Betrag in Höhe von 4.113,- €.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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