Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-02, I-10 W 77/16

I-10 W 77/16Supreme CourtJun 2, 2016

Regest

1. Gemäß § 4 JVEG hat das Gericht die zu gewährende Vergütung auf einen entsprechenden Antrag des Berechtigten hin betragsmäßig beziffert festzusetzen. 2. Eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses iSv § 8a Abs. 4 JVEG liegt vor, wenn die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den Vorschuss um mehr als 20 Prozent überschreitet. 3. Die Vergütung des Sachverständigen ist dann nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. 4. Abzustellen ist auf den vom Gericht angeforderten und eingezahlten Auslagenvorschuss nicht jedoch auf einen angeforderten, aber nicht gezahlten weiteren Vorschuss.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 77/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-02

Aktenzeichen: I-10 W 77/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0602.I10W77.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Gemäß § 4 JVEG hat das Gericht die zu gewährende Vergütung auf einen entsprechenden Antrag des Berechtigten hin betragsmäßig beziffert festzusetzen.

  2. Eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses iSv § 8a Abs. 4 JVEG liegt vor, wenn die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den Vorschuss um mehr als 20 Prozent überschreitet.

  3. Die Vergütung des Sachverständigen ist dann nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG auf den Betrag des Vorschusses zu kappen.

  4. Abzustellen ist auf den vom Gericht angeforderten und eingezahlten Auslagenvorschuss nicht jedoch auf einen angeforderten, aber nicht gezahlten weiteren Vorschuss.

Tenor

Auf die Beschwerde der Sachverständigen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 15. Februar 2016 und vom 4. Mai 2016 abgeändert. Die Vergütung der Sachverständigen für Ihre Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 5.700 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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