VI-3 Kart 100/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-10, VI-3 Kart 100/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-10, VI-3 Kart 100/15 (V)
VI-3 Kart 100/15 (V)Supreme CourtAug 10, 2016
Regest
§ 33 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV 1. Das Instrument der Vorteilsabschöpfung gemäß § 33 Abs. 1 EnWG ist im System der Anreizregulierung grundsätzlich anwendbar. 2. Der Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert von 5 % gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV überschritten ist, sind die materiell rechtlich zulässigen Erlöse zugrunde zu legen, nicht die formal durch Bescheid festgelegten Erlösobergrenzen. 3. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 33 EnWG ist nur auf die Zuwiderhandlung an sich – hier: schuldhafte Vereinnahmung von Mehrerlösen wegen Nichtanpassung der Netzentgelte – abzustellen. In Folgejahren wegen Nichtanpassung der Netzentgelte erwirtschaftete Mindererlöse beruhen nicht auf der Zuwiderhandlung und werden nicht in Abzug gebracht.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 100/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-10
Aktenzeichen: VI-3 Kart 100/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0810.VI3KART100.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 33 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV
-
Das Instrument der Vorteilsabschöpfung gemäß § 33 Abs. 1 EnWG ist im System der Anreizregulierung grundsätzlich anwendbar.
-
Der Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert von 5 % gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV überschritten ist, sind die materiell rechtlich zulässigen Erlöse zugrunde zu legen, nicht die formal durch Bescheid festgelegten Erlösobergrenzen.
-
Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 33 EnWG ist nur auf die Zuwiderhandlung an sich – hier: schuldhafte Vereinnahmung von Mehrerlösen wegen Nichtanpassung der Netzentgelte – abzustellen. In Folgejahren wegen Nichtanpassung der Netzentgelte erwirtschaftete Mindererlöse beruhen nicht auf der Zuwiderhandlung und werden nicht in Abzug gebracht.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 17.06.2014 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 20.04.2015 (BK9-14/704) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.