I-26 W 17/13 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-15, I-26 W 17/13 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-15, I-26 W 17/13 [AktE]
I-26 W 17/13 [AktE]Supreme CourtAug 15, 2016
Regest
I-26 W 17/13 [AktE] 33 O 134/06 [AktE] LG Düsseldorf §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 SpruchG a.F., 22 Abs. 1 FGG §§ 327a, 327b AktG Leitsätze: Bei der Planung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens kann ein negativer Sonderwert wegen Mietanpassungen in der Phase der ewigen Rente dann sachge-recht sein, wenn aus Sicht des Bewertungsstichtags konkrete Tatsachen dafür vor-liegen, dass sich zukünftig Mietanpassungen mit einem negativen Saldo einstellen werden. Typisierende Betrachtungen wie nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertVO) und dem Bewer-tungsstandard IDW S 10, wonach zum Ende der Vertragslaufzeit marktübliche Mie-ten vergleichbarer Immobilien zugrunde gelegt werden, lassen sich auf die Unter-nehmensbewertung im Spruchverfahren nicht übertragen.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 17/13 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-15
Aktenzeichen: I-26 W 17/13 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0815.I26W17.13AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
I-26 W 17/13 [AktE]
33 O 134/06 [AktE]
LG Düsseldorf
§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 SpruchG a.F., 22 Abs. 1 FGG
§§ 327a, 327b AktG
Leitsätze:
Bei der Planung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens kann ein negativer Sonderwert wegen Mietanpassungen in der Phase der ewigen Rente dann sachge-recht sein, wenn aus Sicht des Bewertungsstichtags konkrete Tatsachen dafür vor-liegen, dass sich zukünftig Mietanpassungen mit einem negativen Saldo einstellen werden.
Typisierende Betrachtungen wie nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertVO) und dem Bewer-tungsstandard IDW S 10, wonach zum Ende der Vertragslaufzeit marktübliche Mie-ten vergleichbarer Immobilien zugrunde gelegt werden, lassen sich auf die Unter-nehmensbewertung im Spruchverfahren nicht übertragen.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 7), 18), 19), 22), 29) und 30), die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 9) und 23) gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2013 – 33 O 134/06 [AktE] – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters und die zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
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