I-3 U 20/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-18, I-3 U 20/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-18, I-3 U 20/15
I-3 U 20/15Supreme CourtAug 18, 2016
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 20/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-18
Aktenzeichen: I-3 U 20/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0818.I3U20.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sowie deren Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 teilweise geändert und insgesamt – unter Einbeziehung des Schlussurteils vom 14. August 2014 – wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2013 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 7.417,13 € sowie gegen Übergabe des Pkw BMW 520d mit der Fahrgestellnummer …, ferner weitere 1.312,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des vorbezeichneten Pkw nebst zugehöriger Winterreifen (Satz 225/50R 17 98V Sportiva Snow Win) zu zahlen. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen. Außerdem wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Übergabe des genannten Pkw BMW 520d in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 17 % und dem Beklagten zu 83 %, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 37 % und dem Beklagten zu 63 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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