VI-5 Kart 13/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-06, VI-5 Kart 13/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-06, VI-5 Kart 13/15 (V)
VI-5 Kart 13/15 (V)Supreme CourtOct 6, 2016
Regest
VI-5 Kart 13/15 (V) Leitsätze §§ 3 Nr. 25, 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG; §§ 45, 46, 47, 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4, Abs. 4 Satz 1 VwVfG; § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; § 15 AktG; §§ 133, 157 BGB; § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 4, Satz 10 StromNEV in der ab dem 04.08.2011 geltenden Fassung (StromNEV 2011) 1. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Regelung auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt. 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG, nicht hingegen den Stromlieferanten. Der Stromverbrauch des Letztverbrauchers kann dem konzernverbundenen Stromlieferanten nicht nach § 15 AktG zugerechnet werden, weil § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Konzernbetrachtung nicht vorsieht. 3. Ein den Stromlieferanten fälschlicherweise als Letztverbraucher begünstigender Genehmigungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann sich der – fehlerhaft – Begünstigte nicht berufen, wenn er den Genehmigungsbescheid durch unvollständige und gleichzeitig irreführende Angaben zum tatsächlichen Letztverbraucher nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat. 4. Das Gericht kann eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts nach § 47 VwVfG nur im Rahmen des Streitgegenstands des Verfahrens und damit bezogen auf den angefochtenen Bescheid – hier den Rücknahmebescheid - vornehmen. 5. Das EnWG sieht – anders als § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO - einen Antrag des Beschwerdeführers, die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren festzustellen, nicht vor.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 13/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: VI-5 Kart 13/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1006.VI5KART13.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
Leitsätze
VI-5 Kart 13/15 (V) Leitsätze
§§ 3 Nr. 25, 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG; §§ 45, 46, 47, 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4, Abs. 4 Satz 1 VwVfG; § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; § 15 AktG; §§ 133, 157 BGB; § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 4, Satz 10 StromNEV in der ab dem 04.08.2011 geltenden Fassung (StromNEV 2011)
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Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Regelung auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt.
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§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG, nicht hingegen den Stromlieferanten. Der Stromverbrauch des Letztverbrauchers kann dem konzernverbundenen Stromlieferanten nicht nach § 15 AktG zugerechnet werden, weil § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Konzernbetrachtung nicht vorsieht.
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Ein den Stromlieferanten fälschlicherweise als Letztverbraucher begünstigender Genehmigungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann sich der – fehlerhaft – Begünstigte nicht berufen, wenn er den Genehmigungsbescheid durch unvollständige und gleichzeitig irreführende Angaben zum tatsächlichen Letztverbraucher nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat.
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Das Gericht kann eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts nach § 47 VwVfG nur im Rahmen des Streitgegenstands des Verfahrens und damit bezogen auf den angefochtenen Bescheid – hier den Rücknahmebescheid - vornehmen.
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Das EnWG sieht – anders als § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO - einen Antrag des Beschwerdeführers, die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren festzustellen, nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2015 gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 25.08.2015 (VB4-38-20/2.1) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.552.626 € festgesetzt.
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