I-2 U 5/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-19, I-2 U 5/13
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 5/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: I-2 U 5/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0119.I2U5.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
- I. Die Berufung gegen das am 18. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,
- dass der Urteilsausspruch zu I. 1. (Unterlassung) infolge übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung gegenstandslos ist
und
- dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (I. 2.), zum Rückruf (I. 3.), zur Vernichtung (I. 4) und zum Schadenersatz lediglich auf die Zeit bis zum 12. April 2015 erstreckt.
-
II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.
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III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 925.000,- € festgesetzt.
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