I-7 U 119/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-10, I-7 U 119/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-10, I-7 U 119/15
I-7 U 119/15Supreme CourtFeb 10, 2017
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-7 U 119/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-10
Aktenzeichen: I-7 U 119/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0210.I7U119.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.9.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass sich der Antrag unter Ziffer 1 der erstinstanzlichen Klageanträge – Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.07.2014 – 10 O 294 / 13 – mit Ausnahme eines Teilbetrages von 87,44 € plus titulierte Zinsen seit dem 30.10.2014 erledigt hat.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 796,49 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung einer berichtigten oder einer ergänzenden Steuerbescheinigung der Klägerin für die Beklagte für 2014, die gezahlte Kapitalertragssteuern von weiteren 697,85 € und gezahlten Solidaritätszuschlag von weiteren 38,38 € umfasst.
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Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
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Dieses Urteil ist wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.
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