Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 107/15 (V)

VI-3 Kart 107/15 (V)Supreme CourtMar 15, 2017

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 107/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-15

Aktenzeichen: VI-3 Kart 107/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART107.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 15.02.2017 auf 500.000 € und ab dem 16.02.2017 auf 250.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Verfahren VI-3 Kart 158/15 (V) betreffend die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 16.04.2015 wird auf 250.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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