VI-3 Kart 181/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 181/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 181/15 (V)
VI-3 Kart 181/15 (V)Supreme CourtMar 15, 2017
Regest
§§ 13a, 17 Abs. 1 u. 2 EnWG, § 15 StromNZV 1. § 17 Abs. 1 EnWG regelt nicht nur den Anspruch auf die originäre Herstellung einer physikalischen Verknüpfung zum Energieversorgungsnetz, sondern auch den Anspruch auf Bereitstellung einer gewünschten – hier höheren – Netzanschlusskapazität. 2. Die – hier vorübergehende - Verweigerung eines Netzanschlusses oder einer bestimmten Netzanschlusskapazität gemäß § 17 Abs. 2 EnWG kann nicht nur auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Anschlusspunkt selbst, sondern auch auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Übertragungsnetz gestützt werden. 3. § 13a EnWG in seiner vor Inkrafttreten des Strommarktgesetzes geltenden Fassung findet auf Verteilernetzbetreiber entsprechend Anwendung. 4. Wenn sich der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des § 17 Abs. 2 EnWG auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der begehrten Erhöhung einer Netzanschlusskapazität wegen eines in diesem Fall drohenden Engpasses in seinem Netz berufen kann, trifft ihn auch keine gesetzliche Pflicht zur Engpassbewirtschaftung. Die Verpflichtung aus § 15 StromNZV kann insoweit nicht losgelöst von der Regelung des § 17 Abs. 2 EnWG betrachtet werden.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 181/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: VI-3 Kart 181/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART181.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 13a, 17 Abs. 1 u. 2 EnWG, § 15 StromNZV
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§ 17 Abs. 1 EnWG regelt nicht nur den Anspruch auf die originäre Herstellung einer physikalischen Verknüpfung zum Energieversorgungsnetz, sondern auch den Anspruch auf Bereitstellung einer gewünschten – hier höheren – Netzanschlusskapazität.
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Die – hier vorübergehende - Verweigerung eines Netzanschlusses oder einer bestimmten Netzanschlusskapazität gemäß § 17 Abs. 2 EnWG kann nicht nur auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Anschlusspunkt selbst, sondern auch auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Übertragungsnetz gestützt werden.
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§ 13a EnWG in seiner vor Inkrafttreten des Strommarktgesetzes geltenden Fassung findet auf Verteilernetzbetreiber entsprechend Anwendung.
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Wenn sich der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des § 17 Abs. 2 EnWG auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der begehrten Erhöhung einer Netzanschlusskapazität wegen eines in diesem Fall drohenden Engpasses in seinem Netz berufen kann, trifft ihn auch keine gesetzliche Pflicht zur Engpassbewirtschaftung. Die Verpflichtung aus § 15 StromNZV kann insoweit nicht losgelöst von der Regelung des § 17 Abs. 2 EnWG betrachtet werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 09.09.2015 (BK6-14-064) wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladenen und die Beschwerdeführerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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