VI-3 Kart 197/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 197/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 197/15 (V)
VI-3 Kart 197/15 (V)Supreme CourtMar 15, 2017
Regest
§§ 17 Abs. 2a, 19 Abs. 3 StromNEV Bei einem Zusammentreffen der Fallgestaltungen nach § 19 Abs. 3 und § 17 Abs. 2a StromNEV erstreckt sich die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV auch auf das Vorliegen der gleichen Netz- bzw. Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV. Für die Bewertung, ob die gegebenenfalls zu poolen-den Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene liegen, ist bei einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln die nach § 19 Abs. Abs. 3 S. 4 Strom-NEV fingierte Abrechnungsebene zu betrachten. Die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV bezieht sich dagegen nicht auf das in § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV genannte Erfordernis, dass die Entnahme-stellen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sein müssen. Das Pooling von Entnahmestellen ist nach dem erkennbaren Willen des Verord-nungsgebers auf Netznutzungsverhältnisse zwischen einem Netznutzer und einem Netzbetreiber beschränkt. Eine Erstreckung der Fiktionswirkung auf Fallgestaltun-gen mit mehreren Netzbetreibern ist auch nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der mit dem Pooling einhergehenden Privilegierung geboten. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf Anschluss-konstellationen, in denen keine Netzbetreiberidentität vorliegt, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke sowie vergleichbarer Interessenlage aus.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 197/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: VI-3 Kart 197/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART197.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 17 Abs. 2a, 19 Abs. 3 StromNEV
Bei einem Zusammentreffen der Fallgestaltungen nach § 19 Abs. 3 und § 17 Abs. 2a StromNEV erstreckt sich die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV auch auf das Vorliegen der gleichen Netz- bzw. Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV. Für die Bewertung, ob die gegebenenfalls zu poolen-den Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene liegen, ist bei einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln die nach § 19 Abs. Abs. 3 S. 4 Strom-NEV fingierte Abrechnungsebene zu betrachten.
Die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV bezieht sich dagegen nicht auf das in § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV genannte Erfordernis, dass die Entnahme-stellen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sein müssen.
Das Pooling von Entnahmestellen ist nach dem erkennbaren Willen des Verord-nungsgebers auf Netznutzungsverhältnisse zwischen einem Netznutzer und einem Netzbetreiber beschränkt. Eine Erstreckung der Fiktionswirkung auf Fallgestaltun-gen mit mehreren Netzbetreibern ist auch nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der mit dem Pooling einhergehenden Privilegierung geboten.
Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf Anschluss-konstellationen, in denen keine Netzbetreiberidentität vorliegt, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke sowie vergleichbarer Interessenlage aus.
Tenor
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1), 2) und 3) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin zu 1) zu 49 %, der Beschwerdeführerin zu 2) zu 26 % und der Beschwerdeführerin zu 3) zu 25 % auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführerinnen jeweils selbst.
Der Beschwerdewert für die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1) (VI-3 Kart 197/15) wird bis zum 25.04.2016 auf … Euro festgesetzt.
Der Beschwerdewert für die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2) (VI-3 Kart 198/15) wird bis zum 25.04.2016 auf … Euro festgesetzt.
Der Beschwerdewert für die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 3) (VI-3 Kart 200/15) wird bis zum 25.04.2016 auf … Euro festgesetzt.
Ab dem 25.04.2016 beträgt der Beschwerdewert des verbundenen Beschwerdeverfahrens VI-3 Kart 197/15 … Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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