III-5 StS 1/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-03, III-5 StS 1/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-03, III-5 StS 1/14
III-5 StS 1/14Supreme CourtApr 3, 2017
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 StS 1/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-03
Aktenzeichen: III-5 StS 1/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0403.III5STS1.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
1.
Der Angeklagte M. R. A. wird wegen versuchten Mordes an einer unbestimmten Anzahl von Menschen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nebst Patronenmunition zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Die
besondere Schwere seiner Schuld
wird festgestellt.
2.
Der Angeklagte E. C. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
12 Jahren
verurteilt.
3.
Der Angeklagte K. N. B. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
12 Jahren
verurteilt.
4.
Der Angeklagte T. D. wird wegen Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
5.
Die Pistole der Marke Česká, Model 50, Kaliber 7,65 mm Browning, Waffennummer ….. (Asservat 5.2.1.16.1.), zwei Magazine (Asservate 5.2.1.16.2. und 5.2.1.16.4), 48 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning (Asservate 5.2.1.16.3., 5.2.1.16.5., 5.2.1.16.6. und 5.2.3.2.1), die Pistole der Marke Beretta, Modell 70, Kaliber 7,65 mm Browning, Waffennummer ….. (Asservat 6.9.3.2.1.), das Magazin (Asservat 6.9.3.2.2), 4 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning (Asservat 6.9.3.2.3.), die „Schalldämpfer“ (Asservate 1.2.14 und 5.2.1.12), der Teleskopschlagstock (Asservat 1.2.16), das Butterfly Messer (Asservat 1.2.19) sowie das Gemisch aus Ammoniumnitrat und Nitromethan (Asservat 5.2.7.1.1.1.1) werden eingezogen.
6.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten A.: §§ 308 Abs. 1 bis 3, 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.
Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten C.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.
Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten B.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.
Angewendete Strafvorschriften beim Angeklagten D.: §§ 211, 129a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 2, Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
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