I-2 U 51/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-06, I-2 U 51/16
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 51/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-06
Aktenzeichen: I-2 U 51/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0406.I2U51.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung wird das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – dahingehend abgeändert, dass
die Verurteilung der Beklagten zum Rückruf (Ziff. I. 3.) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4.) entfällt,
sich die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziff. I. 2) und zum Schadenersatz (Ziff. II) lediglich auf die Benutzungsart des Anbietens beschränkt
und die Klage, soweit die Verurteilung der Beklagten wie vorstehend ausgeführt aufgehoben bzw. beschränkt wurde, abgewiesen wird.
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II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.
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III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert für Berufungsverfahren wird auf 1.500.000,- € festgesetzt.
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