I-5 U 114/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-06-22, I-5 U 114/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-06-22, I-5 U 114/16
I-5 U 114/16Supreme CourtJun 22, 2017
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 114/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-22
Aktenzeichen: I-5 U 114/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0622.I5U114.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.05.2016 (Az. 12 O 267/14) wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 1, ….., Blätter ….. und ….. eingetragenen Grundbesitz (Gemarkung ….., Flur ….., Flurstück ….. [Gebäude- und Freifläche, Wohnen, ….., 210 m2 groß] sowie Flurstück ….. [Gebäude- und Freifläche, Parken und Verkehr, ….., 273 m2 groß] sowie den Besitz an den Kläger zu übergeben und zwar
b) hinsichtlich des Wohneigentums mit einem Miteigentumsanteil von 280/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im dritten und vierten Obergeschoss nebst Balkonen und Austritt, im Aufteilungsplan mit Nummer 4 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
c) hinsichtlich des Teileigentums mit einem Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Keller im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 8 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
d) hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 9 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
e) hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 10 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009),
f) hinsichtlich des Teileigentums mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nummer 11 bezeichnet (gebildet mit Teilungserklärung vom 29.04.2009)
jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 112.224,52 €.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden auf Grund des durch die Beklagte unwirksam erklärten Rücktritts vom 09.10.2013 hinsichtlich des Bauträgervertrags vom 16.12.2009 und der Vertragsergänzung vom 18.06.2012 zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.330,61 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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