VI-3 Kart 121/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-09-20, VI-3 Kart 121/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-09-20, VI-3 Kart 121/14 (V)
VI-3 Kart 121/14 (V)Supreme CourtSep 20, 2017
Regest
§§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 ARegV 1. Es steht der Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber für die 2. Regulierungsmethode zugrundeliegenden Effizienzvergleichsmodells nicht entgegen, dass der Koeffizient für die Leitungslänge und die Konstante, die die Kostenwirkung für die Anzahl der Ausspeisepunkte angibt, negativ sind. 2. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, regionale Lohnkostenunterschiede nicht als potentielle Kostentreiber in die Kostentreiberanalyse einzubeziehen, ist sachgerecht. Das regionale Lohnniveau ist kein den Vorgaben der ARegV entsprechender Vergleichsparameter. 3. Es ist hinzunehmen, wenn bei einer Effizienzwertbereinigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV die durch die Verringerung der Kostenbasis entstehende Kostenreduktion zu einem größeren Teil auf den Störterm und nur zu einem geringeren Teil auf die ineffizienten Kosten entfällt.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 121/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-20
Aktenzeichen: VI-3 Kart 121/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0920.VI3KART121.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 ARegV
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Es steht der Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber für die 2. Regulierungsmethode zugrundeliegenden Effizienzvergleichsmodells nicht entgegen, dass der Koeffizient für die Leitungslänge und die Konstante, die die Kostenwirkung für die Anzahl der Ausspeisepunkte angibt, negativ sind.
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Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, regionale Lohnkostenunterschiede nicht als potentielle Kostentreiber in die Kostentreiberanalyse einzubeziehen, ist sachgerecht. Das regionale Lohnniveau ist kein den Vorgaben der ARegV entsprechender Vergleichsparameter.
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Es ist hinzunehmen, wenn bei einer Effizienzwertbereinigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV die durch die Verringerung der Kostenbasis entstehende Kostenreduktion zu einem größeren Teil auf den Störterm und nur zu einem geringeren Teil auf die ineffizienten Kosten entfällt.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 08.05.2014 (BK 9-11-8185) wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 14.06.2017 auf … EUR und seitdem auf … EUR festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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