III-2 Ws 455/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-13, III-2 Ws 455/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-13, III-2 Ws 455/17
III-2 Ws 455/17Supreme CourtNov 13, 2017
Regest
StPO §§ 395 Abs. 3, 397 Abs. 1 u. 2, 397a Abs. 2 JVEG § 4 Abs. 3 AV Reiseentschädigung NRW Nr. 1 1. Die Gewährung einer Reiseentschädigung nach Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz NRW vom 26. Mai 2006 (JMBl. NRW 2006, S. 145) kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Teilnahme an der Verhandlung (hier: Nebenkläger) auch bei einer nicht mittellosen Person zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre. 2. Ist im Rahmen einer Strafsache über die Gewährung einer solchen Reiseentschädigung zu entscheiden, finden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des JVEG entsprechende Anwendung. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 13. November 2017, III-2 Ws 455/17
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 455/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-13
Aktenzeichen: III-2 Ws 455/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1113.III2WS455.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StPO §§ 395 Abs. 3, 397 Abs. 1 u. 2, 397a Abs. 2
JVEG § 4 Abs. 3
AV Reiseentschädigung NRW Nr. 1
Die Gewährung einer Reiseentschädigung nach Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz NRW vom 26. Mai 2006 (JMBl. NRW 2006, S. 145) kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Teilnahme an der Verhandlung (hier: Nebenkläger) auch bei einer nicht mittellosen Person zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre.
Ist im Rahmen einer Strafsache über die Gewährung einer solchen Reiseentschädigung zu entscheiden, finden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des JVEG entsprechende Anwendung.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 13. November 2017, III-2 Ws 455/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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